§ 50/2b

Art.-Nr. 605002b_

StVO 1960:
Diese Verkehrszeichen ist vor Linkskurven, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, anzubringen.

Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.

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