§ 50/15 StVO

§ 50/15 StVO „VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS“

Dieses Zeichen kündigt eine Lichtsignalanlage an. Es ist nur dann anzubringen, wenn mit einer Lichtsignalanlage üblicherweise nicht gerechnet werden muss oder wenn eine solche Anlage schlecht wahrnehmbar ist.

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