§ 53/24 StVO

§ 53/24StVO „STRASSE FÜR OMNIBUSSE“

Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf.

Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (zB Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das Zeichen nach Z 25.

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