§ 52/14, a-b StVO

§ 52/14 StVO „HUPVERBOT“

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen verboten ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht. Die Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden zeigt die Geltungsdauer des Verbotes an. Das Ende dieses Verbotes ist durch das gleiche Zeichen mit der Zusatztafel „ENDE“ kenntlich zu machen.

§ 52/14 a StVO „REITVERBOT“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Reiten verboten ist.

§ 52/14 b StVO „VERBOT FÜR FUSSGÄNGER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Betreten für Fußgänger verboten ist.

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