§ 52/8 a-c StVO

§ 52/8 a-c

§ 52/8 a „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern und mit Motorfahrrädern verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet. Für die Lenker von Motorfahrrädern gilt überdies die Z 8b.

§ 52/8 b „FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Motorfahrrädern mit laufendem Motor sowie das Laufenlassen der Motore solcher Fahrzeuge am Stand verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ohne laufenden Motor ist jedoch gestattet.

§ 52/8 c „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern verboten ist; das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet.

keyboard_arrow_up