§ 52/25 a-b

§ 52/25 StVO „VORRANGSTRASSE“

§ 52/25 a StVO „VORRANGSTRASSE“

Dieses Zeichen zeigt den Beginn und den Verlauf einer Vorrangstraße an. Wenn eine Vorrangstraße auf einer Kreuzung die Richtung ihres Verlaufes ändert, so ist der Verlauf der Vorrangstraße auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. e erkennbar zu machen.

§ 52/25 b StVO „ENDE DER VORRANGSTRASSE“

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Vorrangstraße an.

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