§ 52/4 a-d StVO

§ 52/4 a „ÜBERHOLEN VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

§ 52/4 b „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES“

Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes (Z. 4a) an.

§ 52/4 c „ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

§ 52/4 d „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge (Z. 4c) an.

keyboard_arrow_up