§ 50/10, a-c StVO
§ 50/10, a-c StVO „SCHLEUDERGEFAHR“, „SEITENWIND“, „STEINSCHLAG“ und „FLUGBETRIEB“
§ 50/10 StVO „SCHLEUDERGEFAHR“
Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen auf der Fahrbahn unter besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht. Auf einer Zusatztafel kann die Ursache der Gleitgefahr angekündigt werden.
§ 50/10 a) StVO „SEITENWIND“
Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke und Richtung durch einen Windsack angezeigt werden kann.
§ 50/10 b) StVO „STEINSCHLAG“
Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit Steinschlag und daher auch mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist.
§ 50/10 c) StVO „FLUGBETRIEB“
Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit tieffliegenden Luftfahrzeugen zu rechnen ist.
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