§ 50/13 a-b StVO

§ 50/13 a-b StVO „ACHTUNG TIERE“ und „ACHTUNG WILDWECHSEL“

§ 50/13 a) StVO „ACHTUNG TIERE“

Dieses Zeichen zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (§ 81 Abs. 3).

§ 50/13 b) StVO „ACHTUNG WILDWECHSEL“

Dieses Zeichen zeigt ein Gebiet an, wo damit zu rechnen ist, dass Wild die Straße überquert.

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