§ 50/2 StVO

§ 50/2 StVO „GEFÄHRLICHE KURVEN“ oder „GEFÄHRLICHE KURVE“

Diese Zeichen zeigen an:

§ 50/2 a) StVO

eine Rechtskurve,

§ 50/2 b) StVO

eine Linkskurve,

§ 50/2 c) StVO

eine Doppelkurve rechts beginnend,

§ 50/2 d) StVO

eine Doppelkurve links beginnend;

sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.

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