§ 52/14 a-b StVO

§ 53/14 a-b StVO

§ 53/14 a StVO „VORWEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

Dieses Zeichen zeigt vor einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Das Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen.

§ 53/14 b StVO„WEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt.

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