§ 53/9 a-e StVO
VKZ § 53 Hinweiszeichen
- § 53/1 a-c StVO
- § 53/2, a-b StVO
- § 53/3, a StVO
- § 53/4, a StVO
- § 53/5 StVO
- § 53/6, a StVO
- § 53/7, a StVO
- § 53/8 a-d StVO
- § 53/9 a-e StVO
- § 53/11 StVO
- § 53/12 StVO
- § 53/13 a-d StVO
- § 52/14 a-b StVO
- § 53/15 a-c StVO
- § 53/16 a-c StVO
- § 53/17 a-b StVO
- § 53/18 StVO
- § 53/19 StVO
- § 53/21 StVO
- § 53/22 StVO
- § 53/23, a-c StVO
- § 53/24 StVO
- § 53/25 StVO
- § 53/26 StVO
- § 53/27 StVO
- § 53/28 StVO
- § 53/29 StVO
- § 53/10, a StVO
§ 53/8 a-d StVO
§ 53/9 a StVO „FUSSGÄNGERZONE“
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an. Es bedeutet gleichzeitig, dass hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist, sofern sich aus § 76a nichts anderes ergibt. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden..
§ 53/9 b „ENDE EINER FUSSGÄNGERZONE“
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Fußgängerzone an. Es darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
§ 53/9 c StVO „WOHNSTRASSE“
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des § 76b gelten. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
§ 53/9 d StVO „ENDE EINER WOHNSTRASSE“
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des § 76b nun nicht mehr gelten und dass dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
§ 53/9 e StVO „TUNNEL“
Dieses Zeichen zeigt einen Tunnel an, in dem die Bestimmungen des § 8b gelten. Es ist vor dem Portal eines jeden Tunnels mit einer Länge von mehr als 500 m anzubringen.