§ 53/9 a-e StVO

§ 53/8 a-d StVO

§ 53/9 a StVO „FUSSGÄNGERZONE“

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an. Es bedeutet gleichzeitig, dass hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist, sofern sich aus § 76a nichts anderes ergibt. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden..

§ 53/9 b „ENDE EINER FUSSGÄNGERZONE“

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Fußgängerzone an. Es darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

§ 53/9 c StVO „WOHNSTRASSE“

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des § 76b gelten. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

§ 53/9 d StVO „ENDE EINER WOHNSTRASSE“

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des § 76b nun nicht mehr gelten und dass dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

§ 53/9 e StVO „TUNNEL“

Dieses Zeichen zeigt einen Tunnel an, in dem die Bestimmungen des § 8b gelten. Es ist vor dem Portal eines jeden Tunnels mit einer Länge von mehr als 500 m anzubringen.

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