§ 53/3, a StVO

§ 53/3 StVO „ERSTE HILFE“

Dieses Zeichen weist auf einen Hilfsposten hin, der für die Leistung erster Hilfe ausgerüstet ist. Wird dieses Zeichen nicht beim Hilfsposten selbst angebracht, so ist auf einer Zusatztafel oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung des Hilfspostens zu weisen und die Entfernung anzugeben.

§ 53/3, a StVO „GOTTESDIENSTE“

Dieses Zeichen weist auf Einrichtungen für Gottesdienste hin. Im blauen Feld des Zeichens oder auf einer Zusatztafel können nähere Angaben über Art, Ort und Zeit des Gottesdienstes angegeben werden (Symbole, Schriftzeichen, Ziffern). Dieses Zeichen darf nur innerhalb des Ortsgebietes angebracht werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieses Zeichens sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung des Zeichens beantragt.

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