§ 53/6, a StVO

§ 53/6 StVO„TANKSTELLE“

Dieses Zeichen weist auf eine Tankstelle hin. Auf einer Zusatztafel kann die Entfernung bis zur Tankstelle sowie die Marke des Treibstoffes auch in anderen Farben angegeben werden. Die Anbringung des Markenzeichens unter diesem Zeichen ist zulässig. Auf derselben Straße darf dieses Zeichen jedoch innerhalb einer Entfernung von 1000 m nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung angebracht werden.

§ 53/6 a StVO „TAXI“

Dieses Zeichen weist auf einen Taxistandplatz hin.

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