§ 53/15 a-c StVO

§ 53/15 a StVO „VORWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt an. Ein Zeichen nach

a) ist etwa 1000 m, ein Zeichen nach

b) etwa 700 m oder, wenn ein Zeichen nach

c) nicht angebracht wird, etwa 500 m, ein Zeichen nach c) etwa 400 m vor dem Beginn einer Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße anzubringen; ein Zeichen nach

d) ist etwa 1000 m vor dem Beginn einer Ausfahrt zu einer anderen Autobahn oder Autostraße anzubringen.

Die Aufschriften (und allfällige Symbole) auf einem Zeichen nach

c) - ausgenommen die Bezeichnung der Anschlussstelle - hat die Landesregierung auf Antrag von Fremdenverkehrsorganisationen oder von Gemeinden unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, dass die Information einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung eines Zeichens nach c) sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung dieses Zeichens beantragt.

Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden; in einem solchen Fall kann die Bodenmarkierung entfallen.

§ 53/15 b StVO „AUSFAHRTSWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße an. Ein Zeichen nach a) ist am Beginn der Ausfahrt, ein Zeichen nach b) am Ende der Ausfahrt auf der linken Seite anzubringen.

§ 53/15 c StVO „ORIENTIERUNGSTAFEL - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

Dieses Zeichen zeigt Entfernungen auf Autobahnen oder Autostraßen an.

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